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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meer Radio GmbH


nachstehend „Sender“ genannt Stand: 01.08.2020

1. Geltungsbereich, Abweichungen und Nebenabreden

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen des Senders. Sofern andere AGB nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind sie nicht Vertragsinhalt; vielmehr wird auch für die Zukunft ihrer Einbeziehung widersprochen. Die Ausführung von Leistungen durch den Sender bedeutet keine Anerkennung anderer AGB. Diese AGB gelten jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des BGB.

1.2. Mündliche Nebenabreden, Vereinbarungen, Änderungen, Zusagen oder Garantien dürfen von Mitarbeitern und Vertretern des Senders nicht getätigt werden. Sie werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich, per Telefax oder E-Mail vom Sender bestätigt werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Sämtliche Angebote des Senders sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Ein verbindliches Angebot erfolgt durch die Bestellung des Kunden (Werbeauftrag).

2.2. Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des Werbeauftrags zustande. Die Bestätigung bedarf der Form von Ziffer 1.2 Satz 2. Sie ist auch wirksam, wenn die Platzierung der Werbung noch nicht festgelegt wurde. Platzierungs-­ und Konkurrenzausschluss­wünsche werden optimal berücksichtigt, können jedoch nur bei ausdrücklicher und formwirk­samer (Ziffer 1.2 Satz 2) Bestätigung des Senders garantiert werden.

2.3. Für spätere Neben­ und Änderungsabreden sowie Erweiterungen des Werbeauftrags gelten Ziffern 2.1 und 2.2 entsprechend.

2.4. Für fernmündlich, per Fax oder E-Mail übermittelte Werbeaufträge oder Änderungswünsche trägt der Kunde das Risiko von Über­mittlungsfehlern.

3. Sendeunterlagen

3.1. Der Vertrag nach Ziffer 2.2 berechtigt den Kunden zur Inanspruchnahme von Sendezeiten und -­plätzen durch Veröffentlichung geeigneter Werbematerialien, sofern deren Produktion durch den Sender nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist für die rechtzeitige und kostenfreie Lieferung der Sendeunterlagen (Sendekopie, Motivangabe, Textmanuskript, Tonträgerangabe) in technisch einwandfrei verwertbarer Form verantwortlich. Die Sendekopie (CD oder mp3-­files mit 256 kbps und 48 khz mit folgenden an­ gaben: Länge des Spots in Sekunden, Kundenname, Produkt) ist dem Sender in einfacher Ausführung zur Verfügung zu stellen.

3.2. Sendeunterlagen müssen spätestens einen Werktag vor dem ers­ten Ausstrahlungstermin beim Sender eingegangen sein. Wird diese Frist nicht gewahrt oder sind die Sendeunterlagen nicht einwandfrei verwendbar und kann deswegen die (erst­) Ausstrahlung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, so wird dies dem Kunden mitgeteilt. Von ihm ist gleichwohl die vereinbarte Vergütung geschuldet. Das Gleiche gilt für Werbesendungen/­Spots, die falsch zur Ausstrahlung kommen, weil unterlagen, texte oder Sendekopien dem Sender falsch gekenn­zeichnet zugegangen sind.

3.3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Sender die für die Gemaabrechnung notwendigen Angaben, insbesondere über Produzent, Komponist/Textdichter, Titel, Länge der verwendeten Musik sowie Musik/Text­verlag mitzuteilen. Er hat ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung des Werbematerials Industrietonträger jeglicher Art verwendet wurden. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Kunde, dass Industrietonträger jeglicher Art und Gema­pflichtige Musik nicht verwendet wurden. Der Kunde stellt den Sender von Forderungen dritter sowie den kosten der notwendigen Rechtsverteidigung frei, die insoweit aus einer Rechtsverletzung hergeleitet werden.

3.4. Der Kunde haftet für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit seiner Sendeunterlagen. Er versichert, dass er sämtliche zur Verwertung erforderlichen Urheber und Leistungsschutzrechte erworben hat, die auf den von ihm gelieferten Sendeunterlagen (insbesondere Industrietonträger) ruhen. Er gewährt dem Sender Nutzungsrechte an den überlassenen Sendeunterlagen in zeitlich und inhaltlich für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen Umfang. Der Sender ist berechtigt, diese rechte (insbesondere Sende-­, Weitersende-­, Bearbeitungs- und Archivierungsrecht) an beauftragte dritte zu übertragen. Nutzungsrechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Sendung und Weitersendung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekann­ten Formen des Rundfunks, einschließlich des Mobilfunks. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten öffentlichen Zugänglichmachung in Online­medien aller Art (z.b. Internet) in jeder Speicher bzw. Datenübertragungstechnik. Der Sender ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Der Kunde stellt den Sender von jeglicher Haftung sowie allen Ansprüchen dritter frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können.

3.5. Der Sender behält sich vor, Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn sie gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen oder ihre Ausstrahlung für den Sender unzumutbar ist. Dies gilt auch für die Verwendung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Aussagen in der Werbung, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstrahlung besteht. Die Ablehnung wird dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Eventuell aus dieser Ablehnung resultierende Ansprüche gegenüber dem Sender sind ausgeschlossen.

3.6. Die gelieferten Sendeunterlagen werden bis zu zwölf Monate nach der letzten Ausstrahlung der Werbesendungen/­Spots beim Sender archiviert und danach vernichtet.

4. Auftragsabwicklung

4.1. Verträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Als Vertragsjahr gilt das Kalenderjahr.

4.2. Die Werbesendungen/­Spots werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das Programm des Senders.

4.3. Verbund­ bzw. Kollektivwerbung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Senders.

4.4. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind bestimmte Sendezeiten und ­-Plätze und/oder Positionierungen (z. B. Bestimmte Werbeblocks und/oder bestimmte Positionen innerhalb eines Werbeblocks) nicht Vertragsinhalt. Entsprechende Angaben sind unverbindliche Planungsvorgaben, um deren Einhaltung der Sender sich bemüht.

4.5. Spotwerbung: Vertrags Inhalt ist bei Spotwerbung stets die Gesamtsekundenzahl. Weicht die Länge des gelieferten oder ab­ genommenen Werbespots von der vereinbarten Länge ab, gilt die tatsächliche Sekundenzahl des Werbespots als Berechnungsgrund­lage für die Sendehäufigkeit oder – sofern nur eine Ausstrahlung in geringer Anzahl erfolgt – der Vergütung. Für die Berechnung des Sekundenpreises der jeweiligen Hörfunkausstrahlung wird die vom Sender anlässlich der Sendung ermittelte Zeit zugrunde gelegt. Die Mindestspotlänge beträgt fünf Sekunden. Bei Spots mit mehreren Einzelmotiven (z. B. Tandems oder Tridems) richtet sich ein Spotlängenbonus für alle einzelnen Bestandteile nach dem längsten Spotteil.

4.6. Rollierende Spotwerbung: wird eine rollierende Schaltung vereinbart, bestimmt der Sender die Sendezeiten und ­-Plätze im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen in freiem Ermessen. Die Sendezeiten und ­plätze teilt der Sender für die Erstausstrahlung per E-Mail, nachfolgend kalendertäglich auf Anfrage mit.

4.7. Sponsoring: soweit nicht ausdrücklich vereinbart, entscheidet der Sender über Gestaltung und Häufigkeit von Sponsorhinweisen nach billigem Ermessen. Verschiebung oder Ausfall der Sendung führen zu entsprechender Verschiebung oder Ausfall des Sponsorhinweises. Für Kalendermäßig bestimmtes Sponsoring wird keine bestimmte Anzahl der Sendungen und Sponsorhinweise vereinbart.

4.8. Live­-Sendungen: bei unverschuldeten technischen Problemen, z. B. Wenn Drittunternehmen die rechtzeitig beauftragte Datenverbindung nicht schalten, darf der Sender einen live­mitschnitt fertigen und mit zeitlichem Versatz unverzüglich nachträglich als Ersatzleistung ausstrahlen. Schadenersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

4.9. Unterbleibt die Ausstrahlung einer/s Werbesendung/­Spots aus programmtechnischen oder rechtlichen Gründen, aufgrund techni­scher Störungen oder höherer Gewalt, verbreitet der Sender die aus­ gefallene Werbung an gleichwertigen Ersatzterminen. Das gilt auch, wenn Schauspieler oder andere Personen, die durch den Rundfunk bekannt sind, in Werbespots mitwirken, am gleichen Tag im Hör­funkprogramm des Senders auftreten und der Sender deswegen eine Ausstrahlung unterlässt. Können dem Kunden keine gleichwertigen Ersatztermine gewährt werden, wird die gezahlte Vergütung rückerstattet. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sender wird das Entgelt anteilig berechnet bzw. Anteilig gutgeschrieben, sofern mehr als zehn von hundert der Gesamtreichweite nicht erreicht werden. Der Kunde kann darüber hinausgehende Ansprüche nicht geltend machen.

4.10. Die Ausstrahlung gilt als vertragsgemäß genehmigt, wenn er­kennbare Mängel nicht unverzüglich nach der Erstausstrahlung in der Form von Ziffer 1.2 Satz 2 gerügt werden. Im Fall eines mangels hat der Kunde dem Sender die Möglichkeit der Nachholung zu gewähren, soweit dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist. Nachholung ist hierbei die Ausstrahlung zu vergleichbaren Sendezeiten und ­Plätzen. Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, hat der Kunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

4.11. Eine Verlegung von Sendeterminen auf Wunsch des Kunden bedarf der Zustimmung des Senders. Ziffer 1.2 Satz 2 gilt entsprechend

4.12. Eine Sendebestätigung wird nur auf gesonderte Anforderung des Kunden erstellt.

4.13. Im Falle höherer Gewalt können geschlossene Verträge ganz oder zum Teil von beiden Partnern gekündigt werden.

In anderen Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers mindestens 7 Tage vor der ersten Umsetzung des Auftrages (Ausstrahlung, Verbreitung, Veranstaltungsbeginn etc.) beim Sender eingegangen sein. Hierbei ist der Sender berechtigt, dem Auftraggeber 5 % des Auftragswertes bei mehr als 60 Tagen vor Umsetzung, 10 % des Auftragswertes zwischen 30 und 60 Tagen vor Umsetzung sowie 80 % des Auftragswertes zwischen 7 und 30 Tagen vor Umsetzung in Rechnung zu stellen. Später eingehende Stornierungen werden nicht berücksichtigt und mit dem vollen Rechnungsbetrag abgerechnet.

 

5. Werbung im Internet

5.1. Werbung im Internet kann aus einem oder mehreren der folgen­den Elemente bestehen: Bild, Text, Tonfolgen und/oder Bewegbildern (u. A. Banner)
­ sensitive Fläche, die bei anklicken die Verbindung zu einer online­ Adresse herstellt (z. B. Link). Werbung ist vom Kunden entsprechend den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen als solche zu kennzeichnen.

5.2. Pop­up­werbung muss ausdrücklich oder gesondert vereinbart werden. Die nicht vereinbarte Schaltung berechtigt den Sender zur Geltendmachung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Werbepreises.

5.3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf bestimmte Positionierung der Werbung (Haupt oder Unterseite, Rubrik, räumliche Anordnung etc.). Der Sender ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes grundsätzlich frei.

5.4. Der Sender gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die Wiedergabe der Werbung, jedoch nicht für unvorhersehbare und nicht von ihm zu vertretende technische Störungen (z.b. Leitungs-­, Serverausfälle), ungenügende Darstellung der Webseite durch ungeeignete Darstellungs-­, Soft-­ und/oder Hardware (z.b. Veraltete oder ungewöhnliche Browser), unvollständige und/oder nicht aktualisierte Inhalte auf zwischenspeichern (z.b. Proxyserver) oder die Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internetseite. Die Nichterreichbarkeit der Werbung in bis zu 5% der Gesamtzeit gilt nicht als Mangel.

5.5. Am Werbematerial räumt der Kunde in dem zur Erfüllung des Werbeauftrags notwendigen Umfang sämtliche Rechte für die öf­fentliche Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen verfahren/aller bekannten Formen des Internets ein. Ziffern 3.2. Bis 3.6. Gelten entsprechend.

5.6. Der Kunde garantiert, dass Werbung, deren Veröffentlichung und/oder die über die Werbung direkt erreichbaren Daten oder Websites nicht gegen Gesetze oder Rechte dritter verstoßen und/oder allgemein anstößig sind (rassistische, gewaltverherrlichende, belei­digende Inhalte etc.). Ebenso garantiert der Kunde, dass durch das Werbematerial und die über die Werbung direkt erreichbaren Daten oder Websites das Computersystem des Benutzers nicht beschädigt, zum Absturz gebracht oder schädliche und/oder unerwünschte Software (Viren, Würmer, Spyware etc.) ohne ausdrückliche Einwilligung eines Internetnutzers installiert und/oder ausgeführt werden. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, stellt der Kunde den Sender von allen entstehenden Schäden und Kosten frei.

6. Produktion für Spot­, Jingle sowie Beitrags- und Trailer­produktionen jeglicher Art (Produktion) gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

6.1. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, entscheidet der Sender, welche Sprecher eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor.

6.2. Erfolgen keine vorherigen Vereinbarungen, setzt der Sender den Umfang der Arbeiten unter Berücksichtigung der Mitteilungen und Wünsche des Kunden nach billigem Ermessen fest (§ 315 BGB). Die Erklärung des Umfanges erfolgt formlos, in der Regel durch Übersendung der Produktion; der Kunde kann gegen gesonderte Vergütung die Mitteilung in Form eines schriftlichen Konzeptes fordern. Der Kunde hat unverzüglich schriftlich zu widersprechen, falls er Einwände hat.

6.3. Änderungswünsche nach Produktionsbeginn (z. B. Inhaltliche Änderungen, andere Sprecher, andere klangliche Untermalung) werden nur gegen Erstattung der zusätzlichen kosten ausgeführt, soweit nicht Mangelbeseitigung vorliegt. Der Kunde wird darauf hingewie­sen, dass mit der Produktion in der Regel unverzüglich begonnen wird. Selbst am selben Tag übermittelte Änderungswünsche können daher nachträgliche Änderungen im sinne vorgenannter Regelung sein.

6.4. Der Kunde ist zur Unterstützung des Senders bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen verpflichtet. Er stellt insbe­sondere Informationen und Datenmaterial rechtzeitig zur Verfügung. Mitwirkungshandlungen nimmt er auf seine Kosten vor.

6.5. Dem Kunden wird die Produktion nach Fertigstellung mit der Aufforderung zur Abnahme übersandt. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach über­ Sendung in der Form von Ziffer 1.2 Satz 2 erfolgen, anderenfalls gilt die Produktion als mangelfrei abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

6.6. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Kunden ausschließ­lich folgende Nutzungsrechte eingeräumt; sämtliche weiteren Rechte verbleiben beim Sender: Das Recht zur Sendung und weiter Sendung in vom Sender produzierten Programmen, recht zur öffentlichen Wiedergabe in den Geschäftsräumen des Kunden (nicht: auf Messen, Übersendung an Geschäftspartner oder dritte, Einstellung ins Internet). Weitere Rechtseinräumungen – insbesondere das Recht zur Bearbeitung und das Nutzungsrecht in anderen Rundfunkprogrammen und Medien – bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Hierfür können angemessene Gebühren, die sich an den Gebühren namhafter Anbieter für deutschlandweit verbreitete Produktionen orientieren, verlangt werden.

6.7. Die Produktion und die zugehörigen Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Senders. Sämtliche rechts­ Einräumungen erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der voll­ständigen Bezahlung geschuldeter Vergütung und Gebühren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Kunden die Nutzung erbrachter Leistungen nur widerruflich gestattet. Bei Verzug ist der Sender zum Widerruf dieser Gestattung berechtigt.

6.8 Abgesehen von Punkt 4.13. der AGB der Meer Radio GmbH sind auch über 60 Tage vor Ausstrahlungsbeginn die vollen Kosten der Werbespotproduktion zu entrichten. Eine Stornierung der Produktion ist nach Auftragserteilung nicht mehr möglich.

7. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

7.1. Die Berechnung sämtlicher preise erfolgt auf Grundlage der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Feiertage werden wie Sonntag berechnet. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, beinhalten diese Preise nur die Ausstrahlung von Werbung. Produktionskosten oder sonstige kosten für die Herstellung der Werbung sind Zusatzkosten, die vom Kunden zu tragen sind und bei nachträglicher Übernahme der Produktion durch den Sender gesondert in Rechnung gestellt werden. Gegebenenfalls anfallende Urheber bzw. Leistungsschutzrechtliche Vergütungen an Verwaltungsgesellschaften (z. B. Gema) sowie Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe sind in Preisen nicht ent­halten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.2. Nachlässe und Rabatte werden nur gewährt, wenn dies verbindlich vereinbart wurde oder sich aus einer in Bezug genommenen Preisliste ergibt. Die Berechnung erfolgt bezogen auf das vereinbarte Auftrags­volumen im Kalenderjahr, höchstens jedoch nach dessen Beendigung rückwirkend nach der tatsächlich abgenommenen Sendezeit auf Grundlage der in der Preisliste genannten Zeiteinheiten. Spätestens am Ende eines Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. Nachberechnet.

7.3. Soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist der Sender bei unbefristet oder länger als drei Monaten laufenden Verträgen zu einseitigen Preisänderungen berechtigt. Sie können frühestens zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen und werden einen Monat nach Zugang einer entsprechenden Erklärung an den Kunden wirksam. Der Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung. Das Sonderkündigungsrecht muss binnen 10 Tagen nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 gegen­ über dem Sender erklärt werden. Erklärungen nach den Sätzen 1 und 3 bedürfen der Form von Ziffer 1.2 Satz 2.

7.4. Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen des Senders nach ihrer Erbringung abgerechnet.

7.5. Bei erst Aufträgen sowie für neue Aufträge nach wiederholtem Zahlungsverzug kann der Sender Vorkasse verlangen.

7.6. Bei Zahlungsverzug, Kenntniserlangung von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder be­rechtigten zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ist der Sender berechtigt, die weitere Ausstrahlung von Werbespots zurückzustellen und nach Wahl des Kunden von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig machen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Kunden entsteht.

Kommt der Kunde dem nicht innerhalb angemessener Frist nach, darf der Sender vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz in Höhe des dem Sender ent­gangenen, üblicherweise zu erwartenden Gewinnes verlangen, wenn die Werbezeiten nicht anderweitig gefüllt werden können.

7.7. Aufrechnung und Zurückbehaltung des Kunden ist nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig.

7.8. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechnung sind vom Kunden spätestens innerhalb eines Monates nach Zugang in der Form von Ziffer 1.2 Satz 2 geltend zu machen. Danach obliegt ihm der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnung.

8. Werbung im Fremdinteresse, Werbeagenturen

8.1. Werbeagenturen und werbe Mittler schließen Verträge mit dem Sender in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Soweit sie nicht ausschließlich im eigenen Interesse tätig werden, sind sämtliche Werbetreibende namentlich genau zu bezeichnen. Der Sender ist in diesem Fall berechtigt, einen Nachweis der Beauftragung zu verlangen. Der Sender behält sich das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Werbetreibenden weiterzuleiten.

8.2. Werbeagenturen und Werbemittler treten zur Sicherung der Vergütungsansprüche des Senders mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen den Werbetreibenden aus dem zugrundeliegenden Werbevertrag erfüllungshalber an den Sender ab. Diese Abtretung wird hiermit vom Sender angenommen (Sicherungsabtretung). Der Sender ist berechtigt, dies dem Werbetreibenden offenzulegen, wenn seine Forderung nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit beglichen ist.

8.3. Werbeagenturen und Werbemittler können die für einen Werbetreibenden gebuchten Sendetermine nicht auf einen anderen Werbetreibenden oder eine andere Agentur übertragen lassen.

8.4. Verbundwerbung (Zusammenfassung von Werbung mehrerer Werbetreibender in einem Werbespot oder Trailer) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Senders. Der Sender ist in diesem Fall zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt.

9. Höhere Gewalt, Kündigung des Senders
Kunde und Sender können (1) im Falle höherer Gewalt, der Sender zudem (2) aus dringenden, nicht vorhersehbaren programmlichen Gründen oder wegen einer erheblichen Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen geschlossene Verträge ganz oder zum Teil mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Sender ist verpflichtet, dem Kunden für die ausgefallene Sendezeit bereits gezahltes Entgelt zu erstatten. Entfällt infolge einer Kündigung nach (2) für den Kunden ein berechtigtes Interesse am gesamten vertrag, werden bereits geleistete Zahlungen insgesamt er­stattet. Jegliche weitergehenden Erfüllung- und Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

10. Haftungsbeschränkung

10.1. Der Sender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Übernahme einer Garantie, der Verletzung wesentlicher pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Masse vertrauen darf, sowie der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer Person. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher pflichten haftet der Sender nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle eines Verzuges des Senders oder einer von ihm verschuldeten Unmöglichkeit der Leistung ist der Kunde berechtigt, sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zu lösen. Für Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend.

10.2. Die Haftung für Folgeschäden (z. B. Entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden) ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet würde.

10.3. Bei Verlust oder Beschädigung des dem Sender übergebenen Werbematerials beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz der Kosten für die Herstellung einer neuen Kopie.

10.4. Sämtliche Ansprüche gegen den Sender verjähren ein Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, falls nicht gesetzlich eine kürzere Frist bestimmt ist.

10.5. Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der Organe und Mitarbeiter des Senders sowie sonstige vom Sender in die Vertragsabwicklung eingeschalteter dritter.

11. Datenschutz, zugelassene Eigenverwendung

11.1. Der Sender erhebt, speichert und nutzt die Daten des Kunden, soweit dies zur Abwicklung von Verträgen und zur Pflege der Geschäftsbeziehung notwendig ist.

11.2. Der Sender ist berechtigt, den Namen des Kunden, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag zu Referenzzwecken zu verwenden. Der Kunde gestattet dem Sender, Werbematerial und sonstige unterlagen auch nach vertragende zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung ungekürzt und unverändert zu verwenden, sofern dies im Rahmen einer unentgeltlichen Serviceleistung vom Sender erfolgt.

12. Gerichtsstand und folgen teilweiser Unwirksamkeit

12.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Zessionars zuständige Gericht.

12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.